1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der SoundWerk Veranstaltungstechnik e.U. (nachfolgend SoundWerk genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Vertragspartner genannt), welche die Zurverfügungstellung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von SoundWerk zum Gegenstand haben.
2.) Erhält SoundWerk den Auftrag, dem Vertragspartner Vertragsgegenstände samt Bedienungsfachpersonal zum Zweck der Herstellung einer Beschallung/Beleuchtung zur Verfügung zu stellen, wird für diesen Fall die Anwendung von Werkvertragsrecht (§§ 1165 ff ABGB) vereinbart. Überlässt SoundWerk dem Vertragspartner zu dessen Gebrauch Vertragsgegenstände ohne gleichzeitige Beistellung von Bedienungsfachpersonal, wird für diesen Fall die Anwendung von Bestandrecht (§§ 1090 ff ABGB) vereinbart. Überlässt SoundWerk dem Vertragspartner zu dessen Gebrauch Vertragsgegenstände mit gleichzeitiger Beistellung von Hilfspersonal, wird für diesen Fall – neben der Anwendung von Bestandrecht – in Ansehung des Hilfspersonals die Anwendung von Arbeitskräfteüberlassungsrecht (§§ 1 ff AÜG) vereinbart. Im Übrigen ist das diesen AGB jeweils zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen SoundWerk und dem Vertragspartner nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
3.) Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben ohne gesonderte schriftliche und beiderseitig unterfertigte Vereinbarung mit SoundWerk keine Gültigkeit.
1.) Die Angebote von SoundWerk sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch SoundWerk bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.) Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. SoundWerk kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor der gewünschten Vertragserfüllung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
Die Vertragserfüllung beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verbringung der Vertragsgegenstände aus dem Lager von SoundWerk (Vertragsbeginn) und endet frühestens mit dem vereinbarten Tag der Rückbringung der Vertragsgegenstände in das Lager von SoundWerk, jedoch im Fall einer vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung der Rückbringung mit dem tatsächlichen Tag der Rückbringung in das Lager von SoundWerk (Vertragsende); auch wenn der Transport durch SoundWerk erfolgt, ist der Abgang aus dem Lager bzw. die Wiederanlieferung in das Lager für Vertragsbeginn und Vertragsende maßgeblich. Zur Vertragszeit zählen also auch die Tage, an denen die Vertragsgegenstände abgeholt/von SoundWerk angeliefert und zurückgegeben/von SoundWerk abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Vertragsgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
Zusätzliche Leistungen durch SoundWerk, insbesondere Anlieferung/Abholung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist SoundWerk berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 7 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Entgeltes, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 50% des vereinbarten Entgeltes, wenn danach spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird; 80% des vereinbarten Entgeltes, wenn danach spätestens 7 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SoundWerk maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne des § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass SoundWerk ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallene Abstandsbetrag ist.
1.) Sofern nicht für bestimmte Leistungen Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist das gesamte Entgelt ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Vertragsbeginn fällig (Vorauskasse). SoundWerk ist zur Vertragserfüllung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Entgeltes im Sinne der §§ 4 und 5 verpflichtet.
2.) Für den Zeitpunkt der Entgeltzahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung durch den Vertragspartner, sondern auf die Ankunft des Geldes bei SoundWerk an.
3.) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4.) Das Entgelt und alle weiteren Geldforderungen von SoundWerk aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8% (per anno) über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
1.) SoundWerk verpflichtet sich für den Fall der reinen Anmietung durch den Vertragspartner (bestandrechtliche Gebrauchsüberlassung ohne Beistellung von Bedienungsfachpersonal), die Vertragsgegenstände im Lager von SoundWerk in 1150 Wien in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Vertragsdauer zu überlassen. Die Abholung und Rückbringung durch den Vertragspartner kann nur nach Vereinbarung.
2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände unverzüglich bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und falls sich ein Mangel zeigt, diesen SoundWerk unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung und/oder die Mängelrüge, so gilt der Zustand der überlassenen Vertragsgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Vertragsgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Vertragspartner die Mängelrüge, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von SoundWerk nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder das Vertragsverhältnis aufzukündigen, vorzeitig aufzulösen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertiger Bereicherung zu verlangen.
3.) Liegt ein nach Absatz 2 gerügter anfänglicher Mangel der Vertragsgegenstände vor, so ist SoundWerk nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist SoundWerk zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Vertragspartner in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Vertragsgegenstände eine angemessene Minderung des Entgeltes verlangen; das Recht auf Wandlung des Vertrages oder auf Rücktritt vom Vertrag wegen fehlgeschlagener Vervollständigung/Mängelbeseitigung steht dem Vertragspartner ausschließlich bei Vorliegen unbehebbarer wesentlicher Mängel zu. Sind dem Vertragspartner mehrere Gegenstände überlassen worden, kann die Wandlung/Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Gegenstände als zusammengehörig überlassen worden sind und zudem die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Gegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Vertragspartners an der Störung schließt dessen Wandlungs-/Kündigungsrecht aus.
4.) Werden Geräte, hinsichtlich derer SoundWerk die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Vertragspartner dennoch ohne Fachpersonal von SoundWerk zum entgeltlichen Gebrauch übernommen, haftet SoundWerk für Funktionsstörungen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5.) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, insbesondere verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Vertragszeit unter der Obhut und Verfügungsgewalt des Vertragspartners entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner unverzüglich Anzeige an SoundWerk zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorgesehene Gefahren erforderlich werden.
6.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und seine Gefahr die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SoundWerk erfolgt, hat der Vertragspartner SoundWerk vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt SoundWerk keine Gewähr.
7.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände an Dritte weiter zu überlassen.
8.) Werden zum Gebrauch überlassene Vertragsgegenstände während der Vertragszeit beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haftet der Vertragspartner gegenüber SoundWerk sowohl für sein eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Leute sowie außerdem für zufällige Schäden. Die Frist des § 1111 ABGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch SoundWerk wird ausgeschlossen.
1.) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem vorsätzlichem Handeln von SoundWerk beruht, und Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft der Vertragsgegenstände. Soweit die Haftung von SoundWerk ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Leute von SoundWerk.
2.) Der Vertragspartner haftet gegenüber SoundWerk für vorsätzliche und fahrlässige Schadenszfügung sowie für zufällige Schadenszufügung (einschließlich Fälle der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, für das Verhalten seiner Leute, für das Verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritten (Subunternehmer, Künstler, Musiker etc.) und für das Verhalten von Publikum.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung (§ 9) seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von SoundWerk zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder oder einen Haftungsausschluss zugunsten von SoundWerk ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, hat er SoundWerk von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten (schad- und klaglos zu halten), soweit SoundWerk gegenüber Dritten nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens haftet.
1.) Sämtliche Vertragsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
2.) Der Vertragspartner ist im Fall der reinen Anmietung (§ 8) zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände auf seine Kosten verpflichtet; SoundWerk ist zur Instandhaltung der Vertragsgegenstände während der Vertragszeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
3.) Die Vertragsgegenstände dürfen auch im Fall der reinen Anmietung (§ 8) nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden; der Vertragspartner verpflichtet sich, für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.
4.) Der Vertragspartner hat bei jeglicher Vertragsgestaltung im Rahmen dieser AGB für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Vertragsgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Vertragsgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen, missbräuchliche Abnützung, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte sowie für dadurch entstandene Folgeschäden und Gewinnentgang. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Vertragspartner den Neuwert zu erstatten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist SoundWerk auf Verlangen nachzuweisen.
Der Vertragspartner hat die Vertragsgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstige Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, SoundWerk unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Vertragsgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Kosten, die zu Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind (insbesondere auch Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung und -abwehr), zu tragen und SoundWerk zu erstatten.
1.) Außer den in den §§ 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien ausschließlich aus wichtigem Grund aufgekündigt bzw. vorzeitig aufgelöst werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von SoundWerk zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2.) SoundWerk ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ein außergerichtliche Ausgleichsversuch stattfindet.
3.) Ein Verstoß gegen die in § 11 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen gilt als wichtiger Grund und berechtigt SoundWerk zur vorzeitigen Vertragsauflösung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.
4.) Sofern die Parteien Ratenzahlung des Vertragspartners vereinbart haben, kann SoundWerk den gesamten Vertrag vorzeitig auflösen und das Gesamtentgelt fällig stellen, wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Entgeltes ganz oder teilweise im Verzug ist oder wenn der Vertragspartner bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
1.) Die Rückgabe der Vertragsgegenstände im Fall der reinen Anmietung (§ 8) durch den Vertragspartner findet im Lager von SoundWerk statt und kann nur nach Vereinbarung erfolgen.
2.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. SoundWerk behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Vertragsgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Vertragsgegenstände.
3.) Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Vertragspartner SoundWerk hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden begonnenen Kalendertag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Vertragspartner das gesamte pro Tag vereinbarte Entgelt zu entrichten. SoundWerk bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten. Das Entgelt pro begonnenem Kalendertag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit geteilt wird.
1.) Sofern im Fall der reinen Anmietung (§ 8) für Vertragsgegenstände die ursprünglich vereinbarte Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig überlassene Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2.) Der Vertragspartner ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände verpflichtet.
3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Vertragsgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SoundWerk erteilt auf Anfrage des Vertragspartners Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4.) Gibt der Vertragspartner die Vertragsgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SoundWerk ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und auf Rechnung des Vertragspartners vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Vertragsbeginn angerechnete) Vertragszeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Vertragspartner die Vertragsgegenstände aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
1.) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum vom SoundWerk. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2.) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
SoundWerk Veranstaltungstechnik e.U. verpflichtet sich, ihren Datenschutz zu wahren. Wir verwenden die Informationen, die wir von Ihnen sammeln, ausschließlich um Ihre Aufträge abzuwickeln und wir speichern die Daten nur soweit notwendig um den Auftrag auszuführen und als Grundlage für Abschluss und Durchführung des Vertrags. Ohne solche Informationen kann Ihr Auftrag nicht abgewickelt werden. Wir werden Ihre persönliche Daten sowie Daten über Ihren Auftrag nicht an Dritte weitergeben. Dies betrifft jedoch nicht die Weitergabe an mit einem von SoundWerk Veranstaltungstechnik e.U. verbundenen Unternehmen und/oder solcher Dritter, die notwendigerweise zur Ausführung Ihres Vertrags eingesetzt werden (z.B. Techniker, Transportunternehmen, Partnerfirmen, etc.) und/oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten besteht. Für andere Zwecke wird SoundWerk Veranstaltungstechnik e.U. diese Informationen nicht verwenden.
Ihre Zustimmung: Bitte beachten Sie, dass Sie mit einer Beauftragung an uns Ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einholung und Verarbeitung von Daten des beabsichtigten Auftrags erteilen. Die von Ihnen übermittelten Informationen können zum Zwecke der Bearbeitung durch SoundWerk Veranstaltungstechnik e.U. und verbundene Unternehmen außerhalb der EU weitergegeben werden.
Sofern nach diesen AGB Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) und E-Mail gewahrt.
1.) Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen SoundWerk und dem Vertragspartner gilt das österreichische Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.) Erfüllungsort ist 2732 Höflein an der Hohen Wand
3.) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist örtlich und sachlich das Bezirksgericht Wiener Neustadt zuständig.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein/werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
5.) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Modifizierungen der Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.